Fragen und Antworten
Ambulante Dienste und deren Angebote
- Meine Eltern werden zunehmend hilfebedürftig, wollen aber auf keinen Fall in ein Pflegeheim. Was kann ich tun?
- Ich habe eine Behinderung, will aber nicht ins Heim. Was kann ich tun?
- Ich habe einen demenzerkrankten (altersverwirrten) Angehörigen und komme an meine Grenzen. Welche Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung gibt es?
- Was leisten eigentlich Ambulante Dienste?
- Was ist Häusliche Pflege?
- Was ist Häusliche Krankenpflege?
- Was bedeutet Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen?
- Ich pflege Angehörige, woher bekomme ich Unterstützung und Entlastung, wenn ich selber Hilfe brauche?
- Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
- Wo gibt es finanzielle Unterstützung?
- Was ist die Pflegeversicherung?
- Wie bekomme ich Leistungen aus der Pflegeversicherung?
- Wie ist Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung definiert?
- Welche Pflegestufen gibt es?
- Was sind Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen in der Pflegeversicherung?
- Welche weiteren Leistungen gewährt die Pflegeversicherung?
- Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse?
- Was ist Demenz, wie erkenne ich sie?
- Was bedeutet Pflegezeit?
Fragen zu Pflege- und Krankenversicherung
Ambulante Dienste und deren Angebote
1. Meine Eltern werden zunehmend hilfebedürftig, wollen aber auf keinen Fall in ein Pflegeheim.
Was kann ich tun? _top
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Es gibt viele Möglichkeiten mit Unterstützung in der eigenen Wohnung zu bleiben, dazu zählen:
- Wohnraumanpassung (Rampen, Türverbreiterung, ebenerdige Dusche u.a.)
- Einsatz von Hilfsmitteln (Haltegriffe, Badewannenlifter, Lifter, höhenverstellbares Bett, Rollator, Rollstuhl usw.)- Angehörige übernehmen die notwendigen Hilfen bei der Pflege und im Haushalt
- Bei zunehmendem Hilfe- und Pflegebedarf Unterstützung von außen dazuholen, z.B. durch Ambulante Dienste und/oder die legale Anstellung einer Hilfe im Haushalt
2. Ich habe eine Behinderung, will aber nicht ins Heim. Was kann ich tun?_top
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Alle notwendigen Hilfen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die in einer eigenen Wohnung leben wollen sind bei Ambulanten Diensten zu erhalten. Je nach Art der Behinderung, persönlichen und beruflichen Lebensumständen können dies sein:
- Hilfe bei der Grundpflege, wie Aufstehen, Waschen, Anziehen, Toilettengang
- Haushaltshilfe, wie Einkaufen, Kochen, Saubermachen, Wäschepflege
- Eingliederungshilfe, wie Begleitung und Hilfe bei außerhäuslichen Aktivitäten in Freizeit, Ehrenamt und bei kulturellen Veranstaltungen
- Schul- oder Studienassistenz für behinderte SchülerInnen oder Studierende, um den (Hoch-)Schulbesuch zu ermöglichen
- Arbeitsassistenz für Berufstätige mit Behinderung
Bei behinderten Menschen kommen oft mehrere Bedarfe zusammen. Um diese alle zu befriedigen eignet sich die Persönliche Assistenz. Herbei bestimmen Menschen mit Behinderung selbst darüber, wer, wann, wo und wie die notwendigen Hilfen für sie erbringt. Ab 2008 besteht im Rahmen des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch darauf, Leistungen unterschiedlicher Kostenträger in Form eines Geldbudgets zu erhalten, um sich damit Dienstleistungen bei Ambulanten Diensten einzukaufen, bzw. sich diese durch legale Anstellung von Assistenzkräften selbst zu organisieren.
3. Ich habe einen demenzerkrankten (altersverwirrten) Angehörigen und komme an meine Grenzen. Welche Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung gibt es?_top
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Die Pflegeversicherung bietet gerade zur Unterstützung pflegender Angehöriger von an Demenz erkrankten Menschen besondere Unterstützung.
Das so genannte Pflegeleistungsergänzungsgesetz bietet für Beaufsichtigung und Betreuung des vorgenannten Personenkreises seine zusätzliche Unterstützung von €1.200 bzw €2.400,- pro Jahr.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Punkt 16 i. Ambulante Dienste bieten häufig individuelle Beratung an. Daneben führen Ambulante Dienste Pflegekurse für Angehörige durch. Die Kosten für derartige Kurseübernimmt bei Einstufung in eine Pflegestufe zumeist die Pflegeversicherung. Es gibt in Kassel einige Selbsthilfegruppen, die kommunale Beratungsstelle "ÄLTER WERDEN" und ZEDA - Zentrum für Menschen mit Demenz und Angehörige, die alle unabhängig und mit viel Sachkompetenz beraten und weiterhelfen. Einzelne Dienste bieten Kurse, abgestimmt auf pflegende Angehörige von an Demenz erkrankter Menschen mehrmals im Jahr an. Sollten Sie einmal Zeit für sich in Anspruch nehmen wollen, sei es ein Mal in der Woche oder für einen Urlaub, können wir Ihnen mit unserem Personal helfend zur Seite stehen und in den meisten Fällen eine Betreuung oder Pflege, eine sogenannte Verhinderungspflege in Ihrer Abwesenheit organisieren und durchführen.
Bei der Beantragung der Kostenübernahme durch die Pflegekassen sind wir Ihnen selbstverständlich gern behilflich.
4. Was leisten eigentlich Ambulante Dienste?_top
- Sie leisten für ältere, kranke oder behinderte Menschen die notwendigen Hilfen, um in der vertrauten Wohnumgebung zu bleiben
- Sie entlasten pflegende Angehörige, damit diese sich nicht überfordern
- Sie informieren, beraten und sind Ansprechpartner für die Bereiche Häusliche Pflege und Persönliche Assistenz
- Sie leisten in Notsituationen schnelle Hilfe, um Krankenhausaufenthalte oder gar einen Umzug in ein Pflegeheim zu verhindern. In dringenden Fällen sind sie rund-um-die-Uhr zu erreichen
- Sie tragen dazu bei, dass Menschen die ohne familiäre Unterstützung leben und auf Hilfe angewiesen sind, weiter selbständig in Ihrer Wohnung bleiben können
- Sie erbringen Leistungen wie:
- Grundpflege und Behandlungspflege
- Haushaltshilfe,
- Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen
5. Was ist Häusliche Pflege?_top
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Häusliche Pflege oder auch so genannte Ambulante Pflege hilft Ihnen oder Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen, auch mit physischen oder psychischen Einschränkungen in der gewohnten und vertrauten Umgebung zu bleiben.
Dort, wo Einschränkungen unterschiedlicher Natur und Qualität das Leben zu Hause erschweren oder gar unmöglich machen, setzt die Ambulante Pflege ein, diese verlorenen Fähigkeiten zurück zu erlangen oder diese durch die Hilfe von Pflegefachkräften zu kompensieren. Je nach Bedarf und individuellem Maßstab wird Grundpflege nach Pflegeversicherungsgesetz oder Behandlungspflege nach Krankenversicherungsgesetz erbracht.
Die Hilfe im täglichen Leben erstreckt sich dabei von 1 Mal in der Woche bis zu 8 Mal oder öfter am Tag mit einem Höchstmaß an Individualität.
Auch eine nächtliche Betreuung ist möglich. Aber nicht allein Pflege und Betreuung sind Kompetenzen der Ambulanten Pflege. Auch individuelle Beratung und Schulungen können hier abgerufen werden.
Ein erstes Informationsgespräch bieten wir kostenfrei für Sie in Ihrem Zuhause an.
6. Was ist Häusliche Krankenpflege? s. _top
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Ärztlich verordnete Behandlungspflege, die von den Krankenkassen übernommen wird.
7. Was bedeutet Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen?_top
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In der Persönlichen Assistenz geht die Initiative von den betroffenen Menschen mit Pflege- bzw. weitergehenden Hilfebedarfen aus. Sie werden aktiv, übernehmen Verantwortung für sich und
wählen die Form der Unterstützung nach ihren Bedürfnissen und Vorstellungen selbst aus.
Sie kaufen als Verbraucher oder Kunde Dienstleistungen bei Pflege- und/oder Assistenzdiensten ein oder organisieren sie selbst, indem sie mit Fach- oder Anlernkräften ein legales Beschäftigungsverhältnis eingehen.
Sie bestimmen selbst:
- wer (Frau oder Mann, NichtraucherIn oder RaucherIn, mit oder ohne Führerschein)
- wo (zuhause, in der Schule, am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, in der Freizeit, beim
Ehrenamt u.a.),
- wann,
- welche Hilfeleistung (Grundpflege, Haushaltshilfe, Eingliederungshilfe, Schul-, Studien- oder Arbeitsassistenz, Kommunikationshilfe, Begleitung usw.) für sie erbringt.
Insbesondere Menschen mit Behinderungen wählen diese Form, um ihren Assistenzbedarf - der häufig über die durch die Pflegeversicherung definierte Häusliche Pflege hinausreicht - zu decken und so am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Insbesondere bieten folgende Dienste
des Trägerverbundes Persönliche Assistenz an:
- AHA - Ambulante Hilfen im Alltag
- Ambulante Dienste Lichtenau
- fab e.V. - Verein Förderung der Autonomie Behinderter
- Rundum gGmbH
8. Ich pflege Angehörige, woher bekomme ich Unterstützung und Entlastung, wenn ich selber Hilfe brauche?_top
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- bei Beratungsstellen
- bei Kursen für pflegende Angehörige, die Ambulante Dienste anbieten
- durch Kombinationsleistungen zur übernahme einzelner Verrichtungen, die bei Ambulanten Diensten gebucht werden können
- durch Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege durch Ambulante Dienste
Hier berät Ihr ambulanter Pflegedienst Sie kompetent, unverbindlich und kostenfrei. Gemeinsam können individuelle Lösungen und Angebote für Sie und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen erarbeitet werden. Auch eine Vermittlung an weitere Einrichtungen der Altenpflege und Altenhilfe ist mit dem weit reichenden Netzwerk Ambulanter Pflege meist einfach und unbürokratisch möglich.
9. Mit welchen Kosten muss ich rechnen?_top
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Die Kosten der Pflege durch einen ambulanten Pflege- oder Assistenzdienst richten sich in erster Linie nachdem Umfang der Leistungen, die abgerufen werden. Je höher der Pflegebedarf ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der maximale Kostenbeitrag der Pflegeversicherung in der
entsprechenden Pflegestufe voll ausgeschöpft wird und der/die Pflegebedürftige selbst einen Eigenanteil übernehmen muss. (s. auch Geld-,
Sach- und Kombinationsleistungen). Ambulante Pflegedienste rechnen i.d.R. die von Ihnen erbrachten pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen nach Leistungsmodulen ab, Assistenzdienste für Menschen mit Behinderungen i.d.R. nach Zeit. Die Mitgliedseinrichtungen des
Trägerverbundes sorgen hier für größtmögliche Transparenz.
Wir erarbeiten für Sie aufgrund eines individuellen Beratungsgespräches einen aussagekräftigen Kostenvoranschlag.
Damit erhalten Sie einen überblick, welche Kosten entstehen, welche Beträge von der Pflegekasse übernommen werden, ob noch ein Anteil für pflegende Angehörige zur Verfügung steht oder ob ggfs. eigene Zuzahlungen notwendig werden.
10. Wo gibt es finanzielle Unterstützung?_top
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Ihr Ambulanter Dienst berät sie kompetent über Finanzierungsmöglichkeiten der Ambulanten Pflege oder Persönlichen Assistenz. Folgende Kostenträger stehen zur Verfügung:
- Die Pflegeversicherung (SGB XI) zahlt max. bis zur Sachleistungsgrenze in der jeweiligen Pflegestufe
- Die Krankenversicherung (SGB V) zahlt Behandlungspflege mit geringem Eigen- anteil und Haushaltshilfen in besonderen Fällen
- andere Sozialleistungsträger (Berufsgenossenschaften, Versorgungsamt)
- Private Vorsorgeversicherungen (Private Unfallversicherung, Pflegezusatzver- sicherung)
- Sozialhilfe nach SGB XII (Hilfe zur Pflege) Bedürftigkeit
Fragen zu Pflege- und Krankenversicherung
11. Was ist die Pflegeversicherung?_top
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Die Pflegeversicherung (PV) ist eine Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems.
Die Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 1995 mit dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) als "fünfte Säule" der Sozialversicherung - nach Krankenversicherung, Berufsunfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung - eingeführt ("Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz - PflegeVG"). Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet wurden.
Die Versicherung trägt bei nachgewiesenem, dauerhaft erheblich erhöhtem Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung einen Kostenanteil der häuslichen oder stationären Pflege.
Die Pflegeversicherung hat den Charakter einer "Teilkasko", da nur Kosten bis zu einer bestimmten Höheübernommen werden (siehe Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen)
12. Wie bekomme ich Leistungen aus der Pflegeversicherung?_top
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Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss bei der zuständigen Kranken-/Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstellung
eines Gutachtens, ob Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegen.
Der medizinische Dienst hat im Rahmen der Begutachtung auch zu prüfen, ob erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bzw. erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt. Dies ist insbesondere bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen oder sogenannten geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen wichtig.
Grundsätzlich erfolgt die
Begutachtung in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
Der Besuchstermin wird meistens einige Tage vor dem Termin schriftlich oder telefonisch mitgeteilt. Der Pflegebedürftige muss nicht jeden Besuchstermin, den der medizinische Dienst vorschlägt, akzeptieren.
Wichtig ist, dass auf jeden Fall auch die pflegende Person und/oder eine Vertrauensperson anwesend ist. Ist sie z. B. durch Berufstätigkeit an einem vorgeschlagenen Termin verhindert, so sollte ein anderer Besuchstermin vereinbart werden. Auf Grundlage des MDK-Gutachtens erteilt die Pflegekasse einen Bescheid, gegen den man Widerspruch einlegen kann.
13. Wie ist Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung definiert?_top
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Pflegebedürftig ist, "wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder
höherem Maße der Hilfe bedarf".
Für die Häufigkeit des Hilfebedarfs und zeitlichen Mindestpflegeaufwandes sind drei Pflegestufen vorgesehen (SGB XI, § 14). Darüber hinaus haben Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen erfahrungsgemäß einen höheren Pflege- und Assistenzbedarf als ihn der enge Rahmen der Pflegeversicherung beschreibt (siehe Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen).
14. Welche Pflegestufen gibt es?_top
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Bei der Entscheidung über die Pflegestufe wird ermittelt, wie viele Minuten täglich pflegerische Hilfen im Sinne des SGB XI in Anspruch genommen werden. Bei der Ermittlung des Mindestpflegeaufwands muss der pflegerische Aufwand (bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) gegenüber dem
hauswirtschaftlichen im Vordergrund stehen. Hinsichtlich des Zeitaufwandes orientiert man sich daran, wie lange eine nicht ausgebildete Person z.B. Angehörige, für die Leistungserbringung benötigen würde.
Es gibt drei Stufen:
Pflegestufe 1 (Erheblich Pflegebedürftige)
-
Personen, die bei der Grundpflege mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen (wenigstens zwei pflegerische Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) und zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfen bei der Hauswirtschaft benötigen, werden in die Pflegestufe 1 eingeordnet.
Zeitaufwand für den Hilfebedarf: Durchschnittlich mindestens 90 Minuten pro Tag, wobei der Aufwand für pflegerische Verrichtungen mehr als 45 Minuten betragen muss.
Pflegestufe 2 (Schwer-Pflegebedürftige)
-
Personen, die bei der Grundpflege mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft benötigen, werden in die Pflegestufe II eingeordnet. Zeitaufwand für den Hilfebedarf: Durchschnittlich mindestens 3 Stunden pro Tag, wobei der Aufwand für pflegerische Verrichtungen mit 2 Stunden pro Tag eindeutig überwiegen muss.
Pflegestufe 3 (Schwerst-Pflegebedürftige)
-
Personen, die bei der Grundpflege rund um die Uhr, auch nachts der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft benötigen, werden in die Pflegestufe III
eingeordnet. Zeitaufwand für den Hilfebedarf: Durchschnittlich mindestens 5 Stunden pro Tag, wobei der Aufwand für pflegerische Verrichtungen mit 4 Stunden pro Tag eindeutig überwiegen muss.
Pflegestufe 3+/Härtefall (außergewöhnlich hoher/intensiver Pflegebedarf)
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Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen muss neben dem Hilfebedarf der Pflegestufe III und der zusätzlich ständig erforderlichen Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung eines der beiden nachfolgenden Merkmale erfüllt werden:
- die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ist mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich. oder
- die Grundpflege kann für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden.
"Keine Pflegestufe" oder Pflegestufe 0 ist nicht gleichzusetzen mit "kein Hilfebedarf".
-
Es bedeutet meist, dass der Hilfebedarf geringer ist als regelmäßig und auf Dauer 90 Minuten täglich.
Die Sozialämter können bei Bedürftigkeit und festgestelltem Bedarf an pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Hilfen die Kosten übernehmen, wenn keine Pflegestufe anerkannt wurde.
Es findet vorher allerdings eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse statt.
15. Was sind Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen in der Pflegeversicherung_top
In welcher Höhe sich die Pflegekasse an den Kosten für die Pflege beteiligt hängt davon ab, wer pflegt und in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft wurde. Die Pflegekasse zahlt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen.
Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft eines
Ambulanten Dienstes bezeichnet. Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach SGB XI, §37 durch einen zugelassenen Ambulanten Dienst oder eine zugelassene Beratungsstelle abzurufen.
| Pflegestufe 1 Erheblich pflegebedürftig) | Pflegestufe 2 (Schwerpflege-bedürftig) | Pflegestufe 3 (Schwerst-pflegebedürftig) | |
|
Geldleistung bei Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn |
225 Euro | 430 Euro | 685 Euro |
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Sachleistung bei Pflege durch zugelassene Ambulante Dienste |
440 Euro | 1040 Euro |
1.510 Euro in besonderen Härtefällen bis zu 1.918 Euro) |
Wird die Pflege neben Angehörigen/Freunden/Nachbarn zusätzlich von professionellen Pflegekräften unterstützt, ist eine Kombinationsleistung möglich. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Wird das gesamte Budget d.h. der Höchstsatz der bewilligten Pflegestufe für Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes verbraucht, so hat ein Pflegebedürftiger keinen weiteren Anspruch auf Pflegegeld.
Sind die Gesamtkosten höher als die Leistungen der Pflegeversicherung, so zahlt der/die Pflegebedürftige den entsprechenden Unterschiedsbetrag selbst. Reicht das Einkommen/Vermögen dafür nicht aus, so kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Hier zeigt sich der Charakter der Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung. D.h. die Kostenbeteiligung der Pflegekassen reicht bei umfangreicherem Pflegebedarf nicht zur Kostendeckung aus (siehe auch "Mit welchen Kosten muss ich rechnen?").
16. Welche weiteren Leistungen gewährt die Pflegeversicherung?_top
a) Poolen von Leistungen (Ansprüche "zusammenlegen")
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Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie
hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen.
Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt vorraus, dass die
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt ist. (vgl. §36 Abs. 1 SGB XI).
So können sich z.B. die Bewohner einer Senioren-WG, aber auch Nachbarn, die in einem Haus oder einer Straße wohnen,
Leistungen teilen.
b) Kombination von Tagespflege mit weiteren Leistungen
Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und
Pflegesachleistung nach eigener Wahl miteinander kombinieren. Wenn Tagespflege in Verbindung mit Pflegegeld oder mit
Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wird, erhöht sich
der Gesamtleistungsanspruch auf 150% (vgl. §41 Abs. 3-6 SGB XI).
Beispielrechnungen:
| Pflegestufe 2 | Beispiel 1 | Beispiel 2 | Beispiel 3 | |||
| Tagespflege | 1040€ | 100% | 1040€ | 100% | 520€ | 50% |
| Pflegegeld | 215 € | 50% | 107,50 € | 25% | ||
| Sachleistung | 260 € | 25% | 1040 € | 100% | ||
| Summe | 150% | 150% | 150% | |||
c) Beratungseinsatz nach §37 SGB XI
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Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen Ambulanten Dienst oder eine zugelassene Beratungsstelle abzurufen: in den Pflegestufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der Stufe III
mindestens einmal vierteljährlich. Alle 15 Mitgliedseinrichtungen unseres Trägerverbundes verfügen über eine entsprechende Zulassung und können diesen Beratungsbesuch gerne für Sie durchführen. Die Kosten des Einsatzes trägt die Pflegekasse.
d) Verhinderungspflege
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Bei Verhinderung oder Urlaub der pflegenden Familienangehörigen oder der ehrenamtlich tätigen Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege für bis zu 4 Wochen und bis zu 1.510€ im Jahr (gültig für alle Pflegestufen!). Der Anspruch besteht allerdings erst nach 6 Monaten Pflege in der häuslichen Umgebung. Die Ersatzpflege kann durch Bekannte, Nachbarn oder auch einen Ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Die Mitgliedseinrichtungen des Trägerverbundes beraten Sie hier gerne über entsprechende Vertretungsmöglichkeiten durch unsere Ambulanten Dienste.
e) Soziale Sicherung für pflegende Angehörige
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Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Erbringt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden.
Für die Pflegeperson werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Außerdem ist der/die Pflegende während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
f) Pflegekurse für Angehörige
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Zur Unterstützung der Pflegepersonen, zur Erleichterung und Verbesserung der Pflegesituation zuhause und zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege, werden von den Pflegekassen Pflegekurse finanziert. Diese kostenlosen Kurse vermitteln Laienpflegern hilfreiche Kenntnisse und Fertigkeiten. Zusätzlich zur Informationsvermittlung durch Pflegefachkräfte bieten diese Kurse den Angehörigen auch die Möglichkeit zum Austausch mit anderen Betroffenen.
Einige Mitgliedseinrichtungen des Trägerverbundes bieten Pflegekurse an.
g) Wohnraumanpassung
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Mit den sogenannten "Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Umfelds" sind Umbaumaßnahmen im persönlichen Wohnraum gemeint. Für diese Umbaumaßnahmen werden auf Antrag Zuschüsse von bis zu 2.557,00 Euro je Maßnahme gewährt. Diese Leistung ist unabhängig von der Pflegestufe. Die individuelle Wohnraumanpassung soll die häusliche Pflege erleichtern oder überhaupt (wieder) möglich machen. Ziel ist es unter anderem, eine möglichst eigenständige Lebensführung des/der Pflegebedürftigen zu bewahren oder wieder herzustellen und eine überforderung der Pflegeperson zu verhindern. Beispiele für Maßnahmen: Behindertengerechte Ausstattung des Bades, Türverbreiterungen, Einbau eines Treppenlifts usw.
h) Pflegehilfsmittel
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Die Pflegekasse übernimmt nach entsprechender Prüfung Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind (vgl.§ 40 Abs. 1 SGB XI.) Diese Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern und dem Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen. Die Pflegeversicherung tritt jedoch nur dann ein, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht, d.h. soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung bereits durch die Krankenversicherung oder einen anderen zuständigen Leistungsträgern zu Verfügung gestellt worden sind. Bei den Pflegehilfsmitteln unterscheidet die Pflegekasse zwischen "zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln" wie z. B. Einmalhandschuhe oder Inkontinenzeinlagen und technischen Hilfsmitteln wie z. B. Notrufsystem oder Pflegebett.
i) Pflegeergänzende Leistungen (SGB XI, § 45)
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Für Menschen mit demenziellen Erkrankungen, für Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen gibt es seit dem 01.07.2008 deutliche finanzielle Verbesserungen. Dieser Personenkreis mit einem anerkannten erheblichen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung kann 100€ monatlich (Grundbetrag) bzw 200€ monatlich (erhöhter Betrag) zu den bisherigen Leistungen aus der Pflegeversicherung hinzu erhalten.
Die maximale Unterstützungsleistung ist auf 1.200 € bzw 2.400€ pro Kalenderjahr begrenzt.
Der Grundbetrag ist für Menschen mit einem im Verhältnis geringerem allgemeinen Betreuungsbedarf gedacht. Der erhöhte Betrag gilt für Menschen mit einem im Verhältnis höheren allgemeinen Betreuungsbedarf.
Die Verwendung ist zweckgebunden. z.B. Kosten für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeangebote, allgemeine Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste, sonstige regionale Betreuungs- und Entlastungsangebote (die nach "Landesrecht" anerkannt sind). Eine Liste mit den anerkannten Betreuungs- und Entlastungsangeboten ist bei den zuständigen Pflegekassen und/oder bei den Sozialministerien der Bundesländer erhältlich.
Die Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden, eine Einstufung in die Pflegeversicherung ist nicht notwendig. Der Leistungsanspruch kann noch bis zur Mitte des Folgejahres in Anspruch genommen werden, wenn er im laufenden Kalenderjahr nicht verbraucht wurde.
17. Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse?_top
- Behandlungspflege
- in einigen Fällen Haushaltshilfe, §37, §38
18. Was ist Demenz, wie erkenne ich sie?_top
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Demenz ist noch immer ein Tabu-Thema. "Er ist völlig verwirrt" heißt es oft. Gemeint ist damit aber häufig dasselbe. Demenz ist keine Alterserscheinung, sondern eine Erkrankung, die typischerweise im Alter auftritt.
Derzeit leben etwa eine Million Betroffene in Deutschland. Damit ist die Demenz die häufigste psychiatrische Erkrankung des höheren Lebensalters. Medizinisch versteht man unter Demenz eine fortschreitende Erkrankung des Gehirns bei der Nervenzellen zu Grunde gehen. Dies führt zum Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit, wobei vor Allem das Denk- und Erinnerungsvermögen abnehmen. Die Erkrankung beginnt oft schleichend. Betroffene haben zunehmend Schwierigkeiten, neue gedankliche Inhalte aufzunehmen und wiederzugeben. Die Orientierungsfähigkeit (Wo bin ich? Was passiert um mich herum? Welchen Wochentag haben wir?) und das Urteilsvermögen sind beeinträchtigt. In vielen Fällen verläuft die Demenz in drei Stadien.
- Im frühen Stadium stehen geistige Leistungsstörungen im Vordergrund. Kennzeichnend ist eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses. Betroffene können sich schlecht an kürzlich stattgefundene Gespräche oder Handlungen erinnern. Termine werden häufig vergessen. Das Planen und Durchführen komplexer Aktivitäten, wie zum Beispiel das Einkaufen fallen zunehmend schwer. Häufig zieht sich der Betroffene aus seinem sozialen Umfeld zurück, da er befürchtet, seine Defizite könnten bemerkt werden.
- Im mittleren Stadium prägen sich die Frühzeichen immer stärker aus. Die Betroffenen finden sich nun auch in der vertrauten Umgebung nicht zurecht, finden den Heimweg nicht, verlegen Dinge und beschuldigen Andere, sie bestohlen zu haben. Die Betroffenen können Situationen nicht mehr richtig einschätzen und verstehen häufig nicht, was um sie herum geschieht. Kritik- und Urteilsfähigkeit lassen deutlich nach, ebenso die Fähigkeit des Problemlösens. Auch die Sprache verändert sich. Den Betroffenen fällt es schwer, die richtigen Worte zu finden, die Sprache wird ungenau und floskelhaft. Einfache Handlungsabläufe, wie z.B. das selbstständige Essen, die Körperpflege oder das Ankleiden fallen immer schwerer und bedürfen nun der Unterstützung.
Die Erkrankten werden zunehmend unselbstständiger und abhängiger. Trotz der starken geistigen Einschränkungen können Betroffene noch am Alltagsleben teilnehmen, sofern Unterstützung und Anleitung durch die Familie oder soziale Dienste gewährleistet werden kann.
- Im späten Stadium benötigen die Erkrankten Hilfe bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Sprache beschränkt sich auf wenige Worte, die nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden. Sie erkennen vertraute Personen nicht wieder und wissen nicht, wie sie heißen. Die Betroffenen sind zunehmend geschwächt, gangunsicher und zuletzt bettlägerig. Sie verlieren die Kontrolle über Blasen- und Mastdarmfunktion und werden inkontinent.
Eine frühe Diagnosestellung ist wichtig, um mögliche therapeutische Schritte planen zu können. Auch wenn die meisten demenziellen Erkrankungen aus medizinischer Sicht nicht heilbar sind, haben sich unterschiedliche therapeutische Konzepte bewährt, die die Lebensqualität der Betroffenen verbessern können und außerdem die betreuenden Angehörigen entlasten. Es ist verständlich, dass mit der Diagnose Demenz viele Fragen aufkommen, wie zum Beispiel:
Wie schnell wird die Erkrankung fortschreiten oder gibt es Möglichkeiten den Krankheitsverlauf zu verzögern?
Welche therapeutischen Möglichkeiten gibt es?
Wer hilft, wenn eine selbstständige Lebensführung nicht mehr möglich ist?
Wie gehe ich mit ungewohnten Verhaltensweisen um?
Wie pflege ich richtig? Wer trägt die Verantwortung?
Welche finanziellen Ansprüche habe ich?
Hier unterstützen wir Sie und helfen Ihnen gerne weiter.
19. Was bedeutet Pflegezeit _top
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Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) soll es Arbeitnehmern erleichtern, die Pflege ihrer Angehörigen zu organisieren bzw. selbst einen Beitrag zur Pflege der Angehörigen zu leisten. Man unterscheidet:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann von dem Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme verlangen. Eine Fortzahlung der Vergütung erfolgt nicht automatisch sondern muss individuell geklärt werden. - Pflegezeit (§§ 3,4 PflegeZG)
Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Die Arbeitnehmer müssen sich rechtzeitig mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Es gibt keine allgemeingültige Regelung für den Einkommensausfall der Beschäftigten während der Pflegezeit. Sie können allerdings bei der Pflegeversicherung Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.

