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Ambulante Dienste und deren Angebote

  1. Meine Eltern werden zunehmend hilfebedürftig, wollen aber auf keinen Fall in ein Pflegeheim. Was kann ich tun?
  2. Ich habe eine Behinderung, will aber nicht ins Heim. Was kann ich tun?
  3. Ich habe einen demenzerkrankten (altersverwirrten) Angehörigen und komme an meine Grenzen. Welche Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung gibt es?
  4. Was leisten eigentlich Ambulante Dienste?
  5. Was ist Häusliche Pflege?
  6. Was ist Häusliche Krankenpflege?
  7. Was bedeutet Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen?
  8. Ich pflege Angehörige, woher bekomme ich Unterstützung und Entlastung, wenn ich selber Hilfe brauche?
  9. Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
  10. Wo gibt es finanzielle Unterstützung?

 

Fragen zu Pflege- und Krankenversicherung

  1. Was ist die Pflegeversicherung?
  2. Wie bekomme ich Leistungen aus der Pflegeversicherung?
  3. Wie ist Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung definiert?
  4. Welche Pflegegrade gibt es?
  5. Was sind Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen in der Pflegeversicherung?
  6. Welche weiteren Leistungen gewährt die Pflegeversicherung?
  7. Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse?
  8. Was ist Demenz, wie erkenne ich sie?
  9. Was bedeutet Pflegezeit?

 


Häufig gestellte fragen zum Thema
"Ambulante Dienste und deren Angebote"

 


1. Meine Eltern werden zunehmend hilfebedürftig, wollen aber auf keinen Fall in ein Pflegeheim. Was kann ich tun?

Es gibt viele Möglichkeiten mit Unterstützung in der eigenen Wohnung zu bleiben, dazu zählen:

  • Wohnraumanpassung (Rampen, Türverbreiterung, ebenerdige Dusche, etc.)
  • Einsatz von Hilfsmitteln (Haltegriffe, Badewannenlifter, Lifter, höhenverstellbares Bett, Rollator, Rollstuhl, etc.)- Angehörige übernehmen die notwendigen Hilfen bei der Pflege und im Haushalt
  • Bei zunehmendem Hilfe- und Pflegebedarf Unterstützung von außen dazuholen, z.B. durch Ambulante Dienste und/oder die legale Anstellung einer Hilfe im Haushalt.

Eine Alternative zum Pflegeheim bieten möglicherweise auch Wohngruppen oder andere alternative Einrichtungen für pflegebedürftige und demente Menschen.

Gerne geben wir entsprechende Informationen an Sie weiter.

 

 


2. Ich habe eine Behinderung, will aber nicht ins Heim. Was kann ich tun?

Alle notwendigen Hilfen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die in ihrer eigenen Wohnung leben wollen erbringen ambulante Dienste, die Persönliche Assistenz anbieten. Je nach Art der Behinderung, persönlichen und beruflichen Lebensumständen können dies sein:

  • Assistenz bei der Grundpflege wie beim Aufstehen, Körperpflege, Anziehen, Toilettengang u.ä.
  • Assistenz im Haushalte wie Einkaufen, Kochen, Saubermachen, Wäschepflege u.ä.
  • Teilhabeassistenz wie Begleitung und Hilfe bei außerhäuslichen Aktivitäten in Freizeit, Ehrenamt und bei kulturellen Veranstaltungen
  • Schul- oder Studienassistenz für behinderte Schüler*innen oder Studierende, um den (Hoch-)Schulbesuch zu ermöglichen
  • Arbeitsassistenz für Berufstätige mit Behinderung

Bei behinderten Menschen kommen oft mehrere Bedarfe zusammen. Um diese alle zu erfüllen eignet sich die Persönliche Assistenz. Hierbei bestimmen Menschen mit Behinderung selbst darüber, wer, wann, wo und wie die notwendigen Hilfen für sie erbringt. Ab 2008 besteht im Rahmen des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch darauf, Leistungen unterschiedlicher Kostenträger in Form eines Geldbudgets zu erhalten, um sich damit Dienstleistungen bei ambulanten Diensten einzukaufen bzw. sich diese durch legale Anstellung von Assistenzkräften selbst zu organisieren.

 

 


3. Ich habe einen demenzerkrankten (altersverwirrten) Angehörigen und komme an meine Grenzen. Welche Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung gibt es?

Die Pflegeversicherung bietet gerade zur Unterstützung pflegender Angehöriger von an Demenz erkrankten Menschen besondere Unterstützung. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Punkt 16 i. Ambulante Dienste bieten häufig individuelle Beratung an. Daneben führen Ambulante Dienste Pflegekurse für pflegende Angehörige von an Demenz erkrankten Menschen durch. Die Kosten für derartige Kurse übernimmt bei Einstufung in einen Pflegegrad zumeist die Pflegeversicherung.


Es gibt in Kassel einige Selbsthilfegruppen, die kommunale Beratungsstelle "ÄLTER WERDEN" und ZEDA - Zentrum für Menschen mit Demenz und Angehörige, die alle unabhängig und mit viel Sachkompetenz beraten und weiterhelfen.

Sollten Sie Zeit für sich in Anspruch nehmen wollen, sei es einmal in der Woche oder für einen Urlaub, können wir Ihnen mit unserem Personal helfend zur Seite stehen. In den meisten Fällen können wir Betreuung oder Pflege, eine sogenannte Verhinderungspflege, in Ihrer Abwesenheit organisieren und durchführen.

Bei der Beantragung der Kostenübernahme durch die Pflegekassen sind wir Ihnen selbstverständlich gern behilflich.

 

 


4. Was leisten eigentlich Ambulante Dienste?

  • Wir leisten für ältere, kranke oder behinderte Menschen die notwendigen Hilfen, um in der vertrauten Wohnumgebung bleiben zu können
  • Wir entlasten pflegende Angehörige, damit diese sich nicht überfordern
  • Wir informieren, beraten und sind Ansprechpartner für die Bereiche Häusliche Pflege und Persönliche Assistenz
  • Wir leisten in Notsituationen schnelle Hilfe, um Krankenhausaufenthalte oder gar einen Umzug in ein Pflegeheim zu verhindern. In pflegerischen Notfällen sind wir für unsere Klienten rund-um-die-Uhr zu erreichen
  • Wir tragen dazu bei, dass Menschen die ohne familiäre Unterstützung leben und auf Hilfe angewiesen sind, weiter selbständig in Ihrer Wohnung bleiben können
  • Wir erbringen Leistungen wie:
    - Grundpflege und Behandlungspflege
    - Haushaltshilfe,
    - Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen

 

 


5. Was ist Häusliche Pflege?

Häusliche Pflege oder auch die so genannte Ambulante Pflege hilft Ihnen oder Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen, auch mit physischen oder psychischen Einschränkungen in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu können.
Dort, wo Einschränkungen unterschiedlicher Natur und Qualität das Leben zu Hause erschweren oder gar unmöglich machen, setzt die Ambulante Pflege ein. Diese verlorenen Fähigkeiten zurück zu erlangen oder diese durch die Hilfe von Pflegefachkräften zu kompensieren, ist Ziel der häuslichen Pflege. Je nach Bedarf und individuellem Maßstab wird Grundpflege nach Pflegeversicherungsgesetz oder Behandlungspflege nach Krankenversicherungsgesetz erbracht. In einem individuellen Beratungsgespräch werden die notwendigen Hilfestellungen gemeinsam festgelegt.
Ein erstes Informationsgespräch bieten wir Ihnen gerne in Ihrem Zuhause an.

 

 


6. Was ist Häusliche Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege wir von Ihrem Haus- oder Facharzt verordnet und durch den Pflegedienst erbracht. Hierzu gehören Leistungen wie Medikamentengabe, Insulininjektionen, Verbandwechsel und weitere. Diese Leistungen werden nach Genehmigung durch die Krankenkassen finanziert.

 

 


7. Was bedeutet Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen?

In der Persönlichen Assistenz geht die Initiative von den betroffenen Menschen mit Pflege- bzw. weitergehenden Hilfebedarfen aus. Sie werden aktiv, übernehmen Verantwortung für sich und wählen die Form der Unterstützung nach ihren Bedürfnissen und Vorstellungen selbst aus.
Sie kaufen als Verbraucher oder Kunde Dienstleistungen bei Assistenzdiensten und/oder Pflegediensten ein oder organisieren sie selbst, indem sie mit Fach- oder angelernten Assistenzkräften ein legales Beschäftigungsverhältnis eingehen.

Sie bestimmen selbst:

  • wer (Frau oder Mann, Nichtraucher*in oder Raucher*in, mit oder ohne Führerschein)
  • wo (zuhause, in der Schule, am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, in der Freizeit, beim Ehrenamt o.ä.)
  • wann
    welche Assistenzleistung für Sie erbringt.

Insbesondere Menschen mit Behinderungen wählen diese Form, um ihren Assistenzbedarf - der häufig über die durch die Pflegeversicherung gedeckelten Sachleistungen hinausreicht - zu decken und so am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Insbesondere bieten folgende Dienste des Trägerverbundes Persönliche Assistenz an:

  • AHA - Ambulante Hilfen im Alltag
  • Ambulante Dienste Nordhessen gGmbH
  • fab e.V. – Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter
  • Pflegedienst Schommer

 

 


8. Ich pflege Angehörige, woher bekomme ich Unterstützung und Entlastung, wenn ich selber Hilfe brauche?

  • bei Beratungsstellen
  • bei Kursen für pflegende Angehörige, die Ambulante Dienste anbieten
  • durch Kombinationsleistungen zur Übernahme einzelner Verrichtungen, die bei Ambulanten Diensten gebucht werden können
  • durch Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege durch Ambulante Dienste

Hier berät Ihr ambulanter Pflegedienst Sie kompetent, unverbindlich und kostenfrei. Gemeinsam können individuelle Lösungen und Angebote für Sie und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen erarbeitet werden. Auch eine Vermittlung an weitere Einrichtungen der Altenpflege und Altenhilfe ist mit dem weit reichenden Netzwerk Ambulanter Pflege meist einfach und unbürokratisch möglich.

 

 


9. Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Die Kosten der Pflege durch einen ambulanten Pflege- oder Assistenzdienst richten sich in erster Linie nach dem Umfang der Leistungen, die abgerufen werden. Je höher der Pflegebedarf ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der maximale Kostenbeitrag der Pflegeversicherung in dem entsprechenden Pflegegrad voll ausgeschöpft wird und der/die Pflegebedürftige selbst einen Eigenanteil übernehmen muss. (s. auch Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen). Ambulante Pflegedienste rechnen in der Regel die von Ihnen erbrachten pflegerischen, hauswirtschaftlichen und Betreuungsleistungen nach Leistungsmodulen ab, Assistenzdienste für Menschen mit Behinderungen in der Regel nach Zeit. Die Mitgliedseinrichtungen des Trägerverbundes sorgen hier für größtmögliche Transparenz.
Wir erarbeiten für Sie aufgrund eines individuellen Beratungsgespräches einen aussagekräftigen Kostenvoranschlag.
Damit erhalten Sie einen Überblick, welche Kosten entstehen, welche Beträge von der Pflegekasse übernommen werden, ob noch ein Anteil für pflegende Angehörige zur Verfügung steht oder ob gegebenenfalls eigene Zuzahlungen notwendig werden.

 

 


10. Wo gibt es finanzielle Unterstützung?

Ihr Ambulanter Dienst berät sie kompetent über Finanzierungsmöglichkeiten der Ambulanten Pflege oder Persönlichen Assistenz. Folgende Kostenträger stehen zur Verfügung:

  • Die Pflegeversicherung (SGB XI) zahlt maximal bis zur Sachleistungsgrenze in dem jeweiligen Pflegegrad
  • Die Krankenversicherung (SGB V) zahlt Behandlungspflege mit geringem Eigenanteil und Grundpflege/Hauswirtschaft in besonderen Fällen
  • andere Sozialleistungsträger (Berufsgenossenschaften, Versorgungsamt)
  • Private Vorsorgeversicherungen (Private Unfallversicherung, Pflegezusatzversicherung)
  • Sozialhilfe nach SGB XII (Hilfe zur Pflege) nach Bedürftigkeitsprüfung

 

 


Häufig gestellte fragen zum Thema
"Pflege- und Krankenversicherung"

 


11. Was ist die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung (PV) ist eine Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems.Die Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 1995 mit dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) als "fünfte Säule" der Sozialversicherung - nach Krankenversicherung, Berufsunfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung - eingeführt ("Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz - PflegeVG"). Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet wurden.Die Versicherung trägt bei nachgewiesenem, dauerhaft erheblich erhöhtem Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung einen Kostenanteil der häuslichen Pflege, der Tagespflege oder stationären Pflege.
Die Pflegeversicherung hat den Charakter einer "Teilkasko", da nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen werden (siehe Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen)

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

 


12. Wie bekomme ich Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss bei der zuständigen Kranken-/Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und gegebenenfalls zusätzlich einen unabhängigen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens, ob Pflegebedürftigkeit und welcher Pflegegrad vorliegt. Der medizinische Dienst bzw. der Gutachter haben im Rahmen der Begutachtung auch zu prüfen, ob erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bzw. erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt. Dies ist insbesondere bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen oder sogenannten geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen wichtig. Grundsätzlich erfolgt die Begutachtung in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
Der Besuchstermin wird meistens einige Tage vor dem Termin schriftlich oder telefonisch mitgeteilt. Der Pflegebedürftige muss nicht jeden Besuchstermin, den der medizinische Dienst vorschlägt, akzeptieren.
Wichtig ist, dass auf jeden Fall auch die pflegende Person und/oder eine Vertrauensperson anwesend ist. Ist sie z. B. durch Berufstätigkeit an einem vorgeschlagenen Termin verhindert, so sollte ein anderer Besuchstermin vereinbart werden. Auf Grundlage des MDK-Gutachtens und gegebenenfalls zusätzlich des Gutachtens eines externen unabhängigen Gutachters erteilt die Pflegekasse einen Bescheid zum Pflegegrad, gegen den man Widerspruch einlegen kann.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Seiten:

 


13. Wie ist Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung definiert?

Pflegebedürftig ist, "wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf".
Ein festgestellte Pflegebedarf wird nach Punkten ermittelt und in fünf Pflegegrade eingeteilt (SGB XI, § 14). Darüber hinaus haben Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen erfahrungsgemäß einen höheren Pflege- und Assistenzbedarf als ihn der enge Rahmen der Pflegeversicherung beschreibt (siehe Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen).

 


14. Welche Pflegegrade gibt es?

Ab dem 1. Januar 2017 sind die bisherigen drei Pflegestufen von den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst.

Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und/oder Störungen in den folgenden Modulen:

1. Mobilität (z. B. Fortbewegen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen, etc.)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, etc.)
3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung, etc.)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden in jedem Modul einzelne Begutachtungspunkte addiert und bilden in unterschiedlicher Gewichtung die Gesamtpunkzahl. Diese Gesamtpunktzahl ergibt die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.
Ein Pflegegrad wir nur gewährt, wenn die Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mindestens 6 Monate besteht.

Weitere Informationen finden Sie hier:

 


15. Was sind Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen in der Pflegeversicherung

In welcher Höhe sich die Pflegekasse an den Kosten für die Pflege beteiligt hängt davon ab, wer pflegt und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft wurde. Die Pflegekasse zahlt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen.
Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft eines Ambulanten Dienstes bezeichnet. Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach SGB XI, §37 durch einen zugelassenen Ambulanten Dienst oder eine zugelassene Beratungsstelle abzurufen.

Die Leistungen nach Pflegegrad erhalten Sie auf dieser Seite:

 

Wird die Pflege neben Angehörigen/Freunden/Nachbarn zusätzlich von professionellen Pflegekräften unterstützt, ist eine Kombinationsleistung möglich. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Wird das gesamte Budget d.h. der Höchstsatz des bewilligten Pflegegrades für Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes verbraucht, so hat ein Pflegebedürftiger keinen weiteren Anspruch auf Pflegegeld.
Sind die Gesamtkosten höher als die Leistungen der Pflegeversicherung, so zahlt der/die Pflegebedürftige den entsprechenden Unterschiedsbetrag selbst. Reicht das Einkommen/Vermögen dafür nicht aus, so kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Hier zeigt sich der Charakter der Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung. D.h. die Kostenbeteiligung der Pflegekassen reicht bei umfangreicherem Pflegebedarf nicht zur Kostendeckung aus (siehe auch "Mit welchen Kosten muss ich rechnen?").

 


16. Welche weiteren Leistungen gewährt die Pflegeversicherung?

a) Poolen von Leistungen (Ansprüche "zusammenlegen")
Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt ist. (vgl. §36 Abs. 1 SGB XI). So können sich z.B. die Bewohner einer Senioren-WG, aber auch Nachbarn, die in einem Haus oder einer Straße wohnen, Leistungen teilen.

b) Kombination von Tagespflege mit weiteren Leistungen
Für den Besuch einer Tagespflegeeinrichtung steht Ihnen, wenn Sie zuhause leben und einen Pflegerad haben, ein eigenes Budget seitens der Pflegekasse zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf diesen Seiten:

 

c) Beratungseinsatz nach §37 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen Ambulanten Dienst oder eine zugelassene Beratungsstelle abzurufen: in den Pflegegraden 1 bis 3 mindestens einmal halbjährlich, in den Graden 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich. Alle Mitgliedseinrichtungen unseres Trägerverbundes verfügen über eine entsprechende Zulassung und können diesen Beratungsbesuch gerne für Sie durchführen. Die Kosten des Einsatzes trägt die Pflegekasse.

 

 

d) Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Bei Verhinderung oder Urlaub der pflegenden Familienangehörigen oder der ehrenamtlich tätigen Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege. Der Anspruch besteht allerdings erst nach 6 Monaten Pflege in der häuslichen Umgebung. Die Ersatzpflege kann durch Bekannte, Nachbarn oder auch einen Ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Die Mitgliedseinrichtungen des Trägerverbundes beraten Sie hier gerne über entsprechende Vertretungsmöglichkeiten durch unsere Ambulanten Dienste.

Weitere Informationen finden Sie hier:

 

 

e) Soziale Sicherung für pflegende Angehörige
Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Erbringt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden.
Für die Pflegeperson werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Außerdem ist der/die Pflegende während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.

f) Pflegekurse für Angehörige
Zur Unterstützung der Pflegepersonen, zur Erleichterung und Verbesserung der Pflegesituation zuhause und zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege, werden von den Pflegekassen Pflegekurse finanziert. Diese kostenlosen Kurse vermitteln Laienpflegern hilfreiche Kenntnisse und Fertigkeiten. Zusätzlich zur Informationsvermittlung durch Pflegefachkräfte bieten diese Kurse den Angehörigen auch die Möglichkeit zum Austausch mit anderen Betroffenen.
Einige Mitgliedseinrichtungen des Trägerverbundes bieten Pflegekurse an.

g) Wohnraumanpassung
Mit den sogenannten "Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Umfelds" sind Umbaumaßnahmen im persönlichen Wohnraum gemeint. Für diese Umbaumaßnahmen werden auf Antrag Zuschüsse gewährt. Diese Leistung ist unabhängig von dem Pflegegrad. Die individuelle Wohnraumanpassung soll die häusliche Pflege erleichtern oder überhaupt (wieder) möglich machen. Ziel ist es unter anderem, eine möglichst eigenständige Lebensführung des/der Pflegebedürftigen zu bewahren oder wieder herzustellen und eine Überforderung der Pflegeperson zu verhindern. Beispiele für Maßnahmen: Behindertengerechte Ausstattung des Bades, Türverbreiterungen, Einbau eines Treppenlifts usw.

Weitere Informationen u.a. die Höhe der Zuschüsse finden Sie hier:

 

h) Pflegehilfsmittel
Die Pflegekasse übernimmt nach entsprechender Prüfung Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind (vgl.§ 40 Abs. 1 SGB XI.) Diese Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern und dem Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen. Die Pflegeversicherung tritt jedoch nur dann ein, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht, d.h. soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung bereits durch die Krankenversicherung oder einen anderen zuständigen Leistungsträgern zu Verfügung gestellt worden sind. Bei den Pflegehilfsmitteln unterscheidet die Pflegekasse zwischen "zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln" wie z. B. Einmalhandschuhe oder Inkontinenzeinlagen und technischen Hilfsmitteln wie z. B. Notrufsystem oder Pflegebett.

i) Pflegeergänzende Leistungen (SGB XI, § 45)

Bei Entlastungs- und Betreuungsangeboten handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Wir als ambulante Pflegedienste oder Assistenzdienste können Ihnen ein Angebot unterbreiten für die Übernahme von Betreuungs- und/oder Hauswirtschaftsleistungen. So sind die Pflegebedürftigen gut versorgt und die Angehörigen können neue Kraft tanken.
Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, z.B. ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, Assistenzdienste, haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter
  • Bei der Tagespflege auch die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionskosten
  • Kurzzeitpflege
  • Hauswirtschaftliche Leistungen

Angebote zur Unterstützung im Alltag können beispielsweise sein:
Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, wie z. B.
o Spaziergänge, Begleitung zum Friedhof
o Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten
o Begleitung bei kulturellen oder anderen Veranstaltungen, auch zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte

Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, z. B.
o Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
o Gedächtnisspiele
o Unterstützung bei Hobby und Spiel

Oder einfach nur die Anwesenheit zur Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung oder um emotionale Sicherheit zu gewährleisten..
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftige, die Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen und zu Hause wohnen, in Höhe von 125 Euro im Monat.
Wenn die 125 Euro pro Monat nicht ausreichen, können Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegeleistungen umwidmen lassen. Auf diese Weise lassen sich bis zu 40 Prozent des Betrags für Pflegesachleistungen (also den Pflegedienst) für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Das ist sinnvoll, wenn diese nicht für die Pflege benötigt werden. Für die Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

 

 


17. Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse?

  • Behandlungspflege, das bedeutet Leistungen, die der Arzt auf einer Verordnung häuslicher Krankenpflege angeordnet hat.
  • in einigen Fällen Haushaltshilfe, §37, §38

 

 


18. Was ist Demenz, wie erkenne ich sie?

Statistisch gesehen leidet jeder vierte Mensch über 85 Jahren an einer dementiellen Erkrankung.
Mittlerweile gibt es seitens der Leistungs- und kostenträger umfangreiche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Pflege und Betreuung von Demenzkranken.

Ebenso gibt es eine Reihe von Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen in Stadt- und Landkreis Kassel.

Demenz hat viele Gesichter. Wenn Sie Fragen zum Krankheitsbild, oder Hilfe- und Unterstützungsbedarf haben, sprechen, oder schreiben Sie uns gerne an.

Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich.

 

 


19. Was bedeutet Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) soll es Arbeitnehmern erleichtern, die Pflege ihrer Angehörigen zu organisieren bzw. selbst einen Beitrag zur Pflege der Angehörigen zu leisten. Man unterscheidet:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
    Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann von dem Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme verlangen. Eine Fortzahlung der Vergütung erfolgt nicht automatisch sondern muss individuell geklärt werden.

  • Pflegezeit (§§ 3,4 PflegeZG)
    Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Die Arbeitnehmer müssen sich rechtzeitig mit ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Es gibt keine allgemeingültige Regelung für den Einkommensausfall der Beschäftigten während der Pflegezeit. Sie können allerdings bei der Pflegeversicherung Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

 


20. Was versteht man unter dem Pflege-Stärkungs-Gesetz?

Das "Pflege-Stärkungs-Gesetz", kurz "PSG", tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Eine Reihe von gesetzlichen Neuerungen soll die Pflege in Deutschland im positiven Sinne dahingehend "stärken", die Situation von pflegebedürftigen und Menschen und Menschen, die in der Pflege arbeiten, zu verbessern. Kurz gesagt, Pflegebedürftigkeit soll besser anerkannt werden. Geplant ist eine Umsetzung des PSG in zwei Schritten im Jahr  2015. Der erste Schritt ist zum 01.01.2015 bereits getan worden: der Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige wurden ausgeweitet, die Zahl der Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen wurde erhöht und ein Pflegevorsorgefonds wurde eingerichtet. Dieser soll in Zukunft eine Beitragserhöhung abmildern.Zur Finanzierung wird ab dem 01.01.2015 der Beitragssatz um 0,3% erhöht. Zwei Drittel der so erzielten Mehreinnahmen werden direkt zur Finanzierung kurzfristiger Leistungsverbesserungen eingesetzt, das verbleibende Drittel wird in den Pflegevorsorgefonds investiert.

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